|
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
UI NR.20306.
Berlin den 21. Juni 1930.
Auf den Bericht vom 30. Januar 1930 - T.Nr.239 -
./. Anlagen. 1. Heft.

Im Einverständnis mit dem Herrn Finanzminister wird dem ordentlichen Professor in der Philosophischen Fakultät der dortigen Universität D.Dr. Tillich für den Fall der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung aus der Staatskasse in Aussicht gestellt, daß seine früheren Dienstzeiten
a) vom 18.August 1912 bis 14.Mai 1913 und vom 20.August 1914 bis 30.September 1914 als evangelischer Geistlicher in Berlin und
b) vom 1.Mai 1925 bis 31.März 1929 als Professor an der Technischen Hochschule in Dresden
gemäß § 14 Abs. 2 HFG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Ziffer 1a und b ZRG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden.

Die endgültige Entscheidung kann nach den bestehenden Grundsätzen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles erfolgen.

Bezüglich der Kirchendienstzeit setze ich voraus, daß die gleiche Zeit auch von Sachsen als ruhegehaltsfähig anerkannt worden ist.

Im Auftrage
gez. An den Univeristätskurator in Frankfurt a.M. (durch den Herrn Oberpräsident in Kassel).
Herrn
Professor Dr. Tillich
hier.
    Entität nicht im Datensatz vorhanden

    Personen:

    Orte: