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3. November 1924..

Sehr verehrter Herr Professor, für ihre freundlichen Zeilen vom 31. Oktober danke ich ihnen bestens. Ich erlaube mir nunmehr, Ihnen in der Anlage einen Verlagsvertrag über Ihren Vortrag "Kirche und Kultur" in zwei Reinschriften zu übergeben und möchte Sie freundlichst um Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars bitten. Mit Rücksicht auf die von Ihnen angedeuteten Schwierigkeiten habe ich an Stelle des Ihnen seinerzeit mitgeteilten Bogenhonorars ein Pauschalhonorar von Mk. 100.-eingesetzt.

Der Uebersendung Ihres Manuskripts sehe ich seinerzeit gerne entgegen und empfehle mich Ihnen in vorzüglicher Hochachtung als

Ihr ganz ergebener
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck).
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Verlagsvertrag.
Zwischen
Herrn Professor D. Tillich in Marburg
und der
Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen

ist heute auf Grund mündlicher und schriftlicher Verhandlungen nachstehender Verlagsvertrag für sie und ihre Rechtsnachfolger abgeschlossen worden.

§ 1. Herr Professor Tillich überträgt auf die Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), bezw. ihre Rechtsnachfolger, das ausschliessliche Verlagsrecht der von ihm verfassten Schrift

Kirche und Kultur

für die erste und alle folgenden Auflagen, sowie für alle Ausgaben.

§ 2. Die Schrift des Herrn Verfassers erscheint in der von der Verlagsbuchhandlung herausgegebenen "Sammlung gemeinverständlicher Vorträge und Schriften aus dem Gebiet der Theologie und Religionsgeschichte".

§ 3. Die Höhe der ersten Auflage setzt die Verlagsbuchhandlung bis zu zweitausend (2000) Exemplaren nach eigenem Ermessen fest. Der Verfasser erhält 20 Freiexemplare, die die Verlagsbuchhandlung ebenso wie 80 zu Rezensionszwecken bestimmte Exemplare samt dem erforderlichen Zuschuss für Druckdefekte usw. ausserhalb der von ihr festzusetzenden Auflage drucken darf.

§ 4. Der Herr Verfasser erhält für die erste Auflage ein alsbald nach Druckvollendung auszubezahlendes Pauschalhonorar von einhundert (100) Goldmark. Für die zweite und etwaige weitere Auflagen behalten sich die Vertragschliessenden neue Vereinbarungen vor.

§ 5. Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen kann die Verlagsbuchhandlung nur im Einvernehmen mit dem Herrn Verfasser vergeben. Der aus dem Verkauf dieses Rechtes vereinnahmte Betrag, dessen Festsetzung ebenfalls nur im Einvernehmen mit dem Herrn Verfasser erfolgen kann, fällt je zur Hälfte diesem und der Verlagsbuchhandlung zu.

§ 6. Die als Anlage diesem Vertrag angefügten „Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke“ gelten als Bestandteil dieses Vertrages, soweit sie nicht durch die obigen Bestimmungen abgeändert oder erläutert sind.

§ 7. Wegen etwaiger Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst zulässig, wenn der Versuch einer Erledigung des Streites im Wege des Güteverfahrens ergebnislos geblieben ist.

Hiermit allenthalben einverstanden unterzeichnen diesen in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigten Verlagsvertrag

Marburg, den
Tübingen, den 3. November 1924.

J. C. B. Mohr (Paul Siebeck).
    Entität nicht im Datensatz vorhanden

    Personen:

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    Literatur:

    • Tillich, Paul, Kirche und Kultur (Sammlung gemeinverständlicher Vorträge und Schriften aus dem Gebiet Theologie und Religionsgeschichte, Nr. 111), Tübingen 1924, S. 1-22.