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H. 3 d L 1.

I.
Das Ministerium für Volksbildung hat Sie auf Grund der mit Ihnen gepflogenen Verhandlungen mit Wirkung vom 1.Mai ds.Js. ab zum persönlichen Ordinarius, d.h. zu dem mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Professors ausgestatteten Verwalter der neubegründeten planmässigen ausserordentlichen Professur für Religionswissenschaften in der Allgemeinen Abteilung der Technischen Hochschule zu Dresden ernannt. In dieser Stellung liegt Ihnen insbesondere die wissenschaftliche Ausbildung der Volksschullehrer-Studenten in den Religionswissenschaften ob.

II.
An persönlichen Bezügen erhalten Sie vom Tage der Anstellung ab ein Grundgehalt von 544 RM monatlich nach der sächsischen Sonderstaffel für planmässige ausserordentliche Professoren unter Zugrundelegung eines BDA vom 1.5.1917 nebst den gesetzlichen Zuschlägen sowie die geordneten Gebühren für Vorlesungen und Übungen.

III.
Das unterzeichnete Ministerium wird nach einiger Zeit bemüht sein, das Einverständnis des Finanzministeriums zur Umwandlung der ausserordenlichen Professur in ein planmässiges Ordinariat zu erreichen. Weiter sichert Ihnen das Ministerium eine möglichst günstige Festsetzung Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu.

IV.
Die Kosten des Umzugs sowohl von Berlin wie von | Marburg nach Dresden werden Ihnen nach Massgabe der Bestimmungen des sächsischen Umzugskostengesetzes für Staatsdiener erstattet. Nach den geltenden Bestimmungen sind vor der Ausführung des Umzugs von mindestens 3 geeigneten Spediteuren Kostenanschläge über die Beförderung des Umzugsgutes und die damit zusammenhängenden Arbeiten einzuholen. Von den Anschlägen muss einer von einem Grossstadtspediteur und einer von einem ringfreien Spediteur stammen. Bei der Vergebung des Umzugsauftrags ist neben der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Spediteurs in erster Linie die Preiswürdigkeit des Angebots zu berücksichtigen. Weichen die Kostenanschläge hinsichtlich der Preishöhe nur wenig voneinander ab, so steht Ihnen die Auswahl des Spediteurs frei. Es wird Ihnen anheimgegeben, sich vor der Einreichung der Umzugskostenberechnung beim Ministerium mit dem Hochschulrentmeister der Technischen Hochschule zu Dresden in Verbindung zu setzen. Die Umzugskosten würden zurückzuzahlen sein, falls Sie Ihr Lehramt vor Ablauf von 5 Jahren infolge einer Berufung nach auswärts wieder aufgeben sollten.

V.
Die über Ihre Ernennung ausgefertigte Urkunde | wird Ihnen bei der Verpflichtung durch den Rektor der Technischen Hochschule, mit dem Sie sich wegen der vorher zu haltenden öffentlichen Antrittsvorlesung vernehmen wollen, ausgehändigt werden.

Zum Schluss gibt das Ministerium dem Wunsche Ausdruck, dass Ihre Lehrtätigkeit für die Technische Hochschule erspriesslich sein und auch Ihnen selbst volle Befriedigung gewähren möge.

Ministerium für Volksbildung.
[unleserliche Unterschrift]
An
Herrn Prof. Dr. Tillich
in
Berlin-Friedenau.

Das Ministerium für Volksbildung hat den bisherigen außerordentlichen Professor an der Universität Marburg
Lic. theol. Dr. phil. Paul Tillich
vom 1.Mai 1925 ab zum persönlichen Ordinarius für Religionswissenschaften in der Allgemeinen Abteilung der Technischen Hochschule ernannt.

Von diesem Tage an wird ihm ein Grundgehalt nach der für planmässige ausserordentliche Professuren auf Grund von Abschnitt I C 11 der sächsischen Besoldungsordnung aufgestellten Sonderstaffel unter Zugrundelegung eines Besoldungsdienstalters vom 1.Mai 1917 (gegenwärtig monatlich 544 RM) nebst den gesetzlichen Zuschlägen gewährt. Dazu treten als ruhegehaltsfähiges Nebeneinkommen die Gebühren für Vorlesungen und Übungen.

Hierüber wird diese
Urkunde
ausgefertigt.

Dresden, den 28. Mai 1925.
Ministerium für Volksbildung
[unleserliche Unterschrift]
H. 3 d L 1.
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